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(§ 1) ANGEBOTSBEDINGUNGEN
(1) Für Angebote,
Verträge und für Lieferungen gelten ausschließlich die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers, auch wenn sie dem
Besteller bei späteren Abschlüssen nicht ausdrücklich mitgeteilt
werden. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung
anerkannt.
(2) Abweichende
Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich schriftlich
anerkennt, werden für den Lieferer weder ganz noch teilweise Inhalt
eines Vertrages, auch dann nicht, wenn ihnen nicht aus-drücklich
widersprochen wird.
(§ 2) PREISVORBEHALT
(1) Die den Angeboten
des Lieferers zugrunde liegenden Preise verstehen sich ohne Verpackung
und ohne Mehrwertsteuer; sie sind nur bei Annahme des Angebotes innerhalb
einer Frist von 14 Tagen - vom Tage der Angebotsabgabe an gerechnet -
verbindlich.
(2) Tritt während der Lieferfrist eine Preisänderung z. B. infolge
von Materialverteuerung, Veränderung der Lohn- und Gehaltstarife
ein, verpflichten sich die Parteien unverzüglich über eine dieser
Änderungen ent-sprechende Preisanpassung zu verhandeln.
(3) Kostenvoranschläge für Instandsetzungen und Einbauten werden
gewissenhaft aufgestellt, sie sind jedoch unverbindlich. Erkennt der Lieferer
während der Ausführung des Auftrages, dass sich die veranschlagten
Kosten um mehr als 15% erhöhen werden, wird er den Besteller darauf
hinweisen.
(§ 3) LIEFERZEITEN
(1) Lieferzeiten werden
nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und nach Möglichkeit eingehalten,
sofern bei Auftragserteilung alle technischen und/oder organisatorischen
Einzelheiten von Auftragsinhalt und -umfang verbindlich festliegen. Bei
nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher,
vom Besteller beizustellender Unterlagen, abzugebender Erklärungen
und bei Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Bestellers
verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Diese Regelung gilt für
eine Installationsfrist entsprechend; diese beginnt jedoch frühestens
zu laufen, wenn vom Besteller beizustellende bzw. zu installie-renden
Geräte mängelfrei vorhanden bzw. ordnungsgemäß installiert
sind und wenn die grundsätzlich vom Besteller auf eigene Kosten zu
schaffenden sonstigen Installationsvoraussetzungen mängelfrei gegeben
sind.
(2) Wird unter diesen Voraussetzungen eine Lieferfrist vereinbart und
seitens des Lieferers nicht eingehalten, so steht dem Besteller erst dann
ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, wenn er per Einschreiben eine
ange-messene Nachfrist gestellt hat und der Lieferer diese nicht einhält.
Als angemessen gilt eine Nachfrist von vier Wochen, beginnend mit dem
Ablauf der vereinbarten bzw. der nach §3 Abs.3 verlängerten
Lieferfrist. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen,
es sei denn, es fällt dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Folgeschäden.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund unvorhersehbarer, unabwend-barer und schwerwiegender Ereignisse,
die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, ihm die Leistung aber gleichwohl
unmöglich machen - hierzu gehören z. B. nachträglich eingetretene
Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, Personalmangel, Rohstoff- und Energiemangel, Mangel an Transportmitteln,
behördliche Anordnungen usw. - berechtigen den Lieferer - auch bei
verbind-lich vereinbarten Fristen und Terminen - die Lieferung bzw. Leistung
um die Dauer der Behinderung zu-züglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt auch, wenn die Verzögerung
bei Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintritt. Der Lieferer
verpflichtet sich, seine Vorlieferanten sorgfältig auszuwählen.
Im Falle der Verzögerung wird der Lieferer Beginn und Ende der zugrundeliegenden
Ereignisse dem Be-steller mitteilen. Wenn die Behinderung länger
als drei Monate dauert, ist der Besteller nach nachfolgender, angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurück-zutreten.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller
zumutbar sind. Die Rücksendung von Ware ist nur mit ausdrücklichem
vorherigem Einverständnis des Lieferers zulässig.
(§ 4) MÄNGELRÜGEN UND GEWÄHRLEISTUNG
(1) Der Lieferer gewährleistet,
dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet vom Datum
des Gefahrenüberganges an. Der Lieferer leistet Gewähr für
bestimmte Eigenschaften nur dann, wenn dies ausdrücklich im Angebot
oder in der Auf-tragsbestätigung vermerkt ist. Katalogbeschreibungen
gelten nur dann als zugesichert, wenn diese vom Lie-ferer ausdrücklich
bestätigt werden. Für gebrauchte Ware beträgt die Gewährleistung
12 Monate.
(2) Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder äußerlich
erkennbarer Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Gefahrübergang
der Ware schriftlich dem Lieferer bekannt zu geben. Verborgene Män-gel
oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich nach
ihrer Feststellung dem Lieferer gegenüber schriftlich zu rügen.
Der Lieferer hat, nach seiner Wahl, das Recht zur Nachbesserung oder Er-satzlieferung.
Schlägt auch eine wiederholte Nachbesserung oder Ersatzlieferung
fehl - wofür dem Lieferer ein angemessener Zeitraum und Gelegenheit
einzuräumen ist - kann der Besteller nach seiner Wahl Herab-setzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(3) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz,
auch im Hinblick auf Mangel-folgeschäden, sind ausgeschlossen, sofern
sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Auf §12
wird hingewiesen.
(4) Mängelrügen entbinden nur dann von der Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsfrist, wenn die Mängel in einem Beweissicherungsverfahren
nachgewiesen oder vom Lieferer anerkannt worden sind.
(5) Abweichungen in der Beschaffenheit des vom Lieferer beschafften Materials
können vom Besteller nicht beanstandet werden, sofern sie handelsüblich
und für den vorgesehenen Gebrauch nicht erheblich sind oder in den
allgemeinen Lieferungsbedingungen der Hersteller für zulässig
erklärt werden.
(6) Natürlicher Verschleiß, Beschädigungen durch unsachgemäße
Behandlung und Bedienung, Verwendung falschen Zubehörs bzw. ungeeigneten
Materials, übermäßige Beanspruchung, ungenügende
Instandhaltung, Einfluss von Fremdgeräten usw. gehen zu Lasten des
Bestellers. Etwaige während der Garantiezeit not-wendige Wartungsarbeiten
sind vom Besteller zu bezahlen.
(7) Veränderungen oder Reparaturen, die nicht vom Lieferer oder durch
von ihm ausdrücklich autorisierte Stellen vorgenommen werden oder
der Einbau fremder Ersatzteile führen zum Erlöschen aller Gewährleis-tungsansprüche
gegenüber dem Lieferer, wenn der Eintritt des Schadens oder des Mangels
auf den Fremd-eingriff bzw. den Einbau von Fremdteilen zurückzuführen
ist.
(8) Der Besteller ist für die Beibringung von Genehmigungen oder
Zulassungen selbst verantwortlich, soweit diese für den Betrieb der
gelieferten Ware erforderlich sind.
(9) Sofern die Vor- bzw. Zulieferwerke des Lieferers eigene Gewährleistungsansprüche
gewähren, ist der Lieferer berechtigt, diese Gewährleistungsansprüche
an den Besteller abzutreten. In diesem Fall wird er dem Besteller seinen
Vertragspartner benennen. Alle weiteren Ansprüche aus Gewährleistungen
einschließ-lich aller Neben- und Folgeleistungen sind gegenüber
dem Lieferer solange ausgeschlossen, solange ein Vorgehen des Bestellers
gegen den Vertragspartner des Lieferers nicht entgültig fehlgeschlagen
ist.
(§ 5) VERSAND
(1) Alle Sendungen
reisen auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Lager des Lieferers. Die
Gefahr geht mit der Verladung auf den Besteller über, es sei denn,
der Versand erfolgt durch Personal und Fahrzeuge des Lieferers. In diesem
Fall geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Besteller auf
diesen über. Ver-sicherung wird, wenn der Besteller keine gegenteilige
Weisung gibt, auf dessen Rechnung abgeschlossen.
(2) Verzögert sich die Verladung aufgrund von Umständen, die
der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Absendung
der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Mit
der Mittei-lung über die erfolgte Absonderung und Einlagerung, die
auf Gefahr und Rechnung des Bestellers erfolgt, ist die Lieferpflicht
des Lieferers erfüllt. Sollte der Versand durch Personal und Fahrzeuge
des Lieferers erfolgen, gilt Abs.1 entsprechend.
(3) Bei Selbstabholung der Ware durch eigene Fahrzeuge oder einen Beauftragten
des Bestellers geht die Gefahr mit der Ausgabe der Ware auf ihn über.
(4) Ist keine bestimmte Versandart vorgeschrieben, so werden die Erzeugnisse
auf dem günstigsten Weg verschickt, jedoch ohne Gewähr für
sicherste, billigste und schnellste Beförderung. Verpackungskosten
werden billigst bzw. anteilig berechnet.
(5) Zur Erprobung, zur Miete, in Konsignation oder leihweise überlassene
Gegenstände lagern beim Besteller auf dessen Gefahr und sind entsprechend
zu versichern.
(§ 6) ZAHLUNGEN
(1) Unsere Rechnungen
sind zahlbar sofort rein netto ohne jeden Abzug oder gemäß
Vereinbarung.
(2) Die Annahme von Schecks erfolgt ausschließlich zahlungshalber.
Bei nicht fristgerechter Zahlung kommt der Käufer nach der ersten
Mahnung in Verzug. Mit dem Verzug wird der gesamte Betrag aus dem Kauf-vertrag
sofort fällig. Leistet der Besteller aufgrund einer nochmaligen Mahnung
unter angemessener Frist-setzung nicht, so ist der Lieferer berechtigt,
nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadens-ersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Bestimmungen dieses Absatzes
gelten auch für Teilzah-lungsvereinbarungen.
(3) Bei verspäteter Zahlung oder bei Stundung des Rechnungsbetrages
behält sich der Lieferer die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe
des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene
Kontokor-rentkredite vor.
(4) Entstehen
nach Vertragsabschluß begründete und erheblich Bedenken gegenüber
der Zahlungsfähigkeit und/oder Zahlungsbereitschaft des Käufers,
so kann der Lieferer die Vorauszahlung der gesamten Auf-tragssumme verlangen
oder seine Leistung verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder für
sie eine angemes-sene Sicherheit gestellt worden ist.
(5) Bei Zahlungsverzug und/oder erheblich verschlechterten Vermögensverhältnissen
des Bestellers, die eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung
der aus dem Geschäftsverkehr entstandenen Verpflichtungen erwarten
lassen, kann der Lieferer die sofortige Zahlung aller noch offenen - auch
der noch nicht fälligen Rechnun-gen einschließlich gestundeter
Beträge - verlangen. Stellt der Besteller in diesem Fall auf eine
nochmalige Forderung unter Setzung einer angemessenen Frist hin keine
ausreichenden und geeigneten Sicherheiten zur Verfügung, kann der
Lieferer die Arbeit an den laufenden Aufträgen bis zur Gestellung
von Sicherhei-ten einstellen, nach einer nochmaligen Fristsetzung ist
er berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurück-zutreten oder
Schadensersatz zu verlangen.
(6) Eine Aufrechnung seitens des Bestellers ist nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forde-rungen zulässig. Ein
Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur wegen Ansprüchen
aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(7) An sämtlichen Lieferungen und Leistungen behält sich der
Lieferer das Eigentum bis zur Bezahlung seiner Gesamtforderungen aus der
Geschäftsverbindung vor.
(8) Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer nach Inverzugsetzung berechtigt,
die Herausgabe der gelieferten Ware und Leistungen zu verlangen. Mit der
Zurücknahme bzw. der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lie-ferer
wird - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt
vom Vertrag begründet.
(9) Etwaige Pfändungen oder jede andere Beeinträchtigung der
Rechte des Lieferers an vorbehaltsbelasteten Waren sind dem Lieferer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen und geeignete Abwehrmaßnahmen einzulei-ten.
(§ 7) PROGRAMME UND ZEICHNUNGEN
(1) Vom Lieferer unentgeltlich
gelieferte oder nur anteilige in Rechnung gestellte Fertigungshilfsmittel
bleiben sein Eigentum, insbesondere auch im Hinblick auf das Urheberschutzgesetz
und dürfen nicht ohne seine ausdrückliche Genehmigung Dritten
zugänglich gemacht werden. Kommt der Auftrag nicht zustande, sind
sie dem Lieferer auf Verlangen zurückzugeben.
(2) Alle Software-Programme werden nur unter der Bedingung verkauft, dass
der Besteller die "Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen"
der computerconsult GmbH & Co. KG rechtsverbind-lich anerkennt. Mit
der Lieferung und Bezahlung der Software-Programme wird kein Eigentum
am Pro-gramm erworben, sondern lediglich das Nutzungsrecht am Programm.
Die Nutzung eines Programms darf nur auf einem Computersystem erfolgen.
Eine Reproduktion der Programme, ganz oder auszugsweise, auf gleiche oder
andere Träger ist dem Erwerber nicht gestattet. Ausgenommen sind
Reproduktionen, welche der Erwerber zu Datensicherungszwecken für
sich selbst anfertigt. Diese Reproduktionen dürfen nicht an Dritte
weitergegeben werden. Sie dürfen vom Erwerber nur dann verwendet
werden, wenn das Original durch Beschädigung oder Zerstörung
nicht mehr verwendbar ist. Der Erwerber verpflichtet sich, die Pro-gramme
von computerconsult GmbH & Co. KG und den Originalträger Dritten
weder weiterzugeben, noch in sonst irgendeiner Form zugänglich zu
machen. Dritte in diesem Sinne sind auch Zweigniederlassungen des Erwerbers
oder Tochtergesellschaften. Ausgeschlossen ist auch die Reproduktion des
Programms ganz oder auszugsweise zum Zwecke der gleichzeitigen mehrfachen
Verwendung innerhalb des Betriebes des Erwerbers zur Benutzung auf mehreren
Computersystemen.. Für die Programmhandbücher und andere Un-terlagen
gelten die gleichen Bestimmungen bezüglich Reproduktion und Weitergabe.
Hat der Erwerber das Programm oder den Programmträger zum Wiederverkauf
erworben, so ist es ihm nicht gestattet, das Pro-gramm ganz oder auch
auszugsweise zu reproduzieren, auch nicht zum Zwecke der Datensicherung.
Der Wiederverkäufer darf die Programme erst dann an Dritte übergeben,
wenn sich diese schriftlich zur Einhal-tung der vorliegenden Allgemeinen
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der computerconsult GmbH
& Co. KG sowohl gegenüber dem Wiederverkäufer, als auch
gegenüber der computerconsult GmbH & Co. KG verpflichtet hat.
(§ 8) URHEBERSCHUTZ BEI DRUCKSACHEN
(1) Der Besteller haftet dem Lieferer gegenüber dafür, dass
bestellte Drucksachen nicht mit Rechten Dritter nach dem Urheberschutzgesetz
behaftet sind.
(§ 9) WIEDERVERKÄUFER
(1) Im Falle des Wiederverkaufs übernimmt der Besteller die Garantieverpflichtungen
gegenüber seinen Kunden, es sei denn, dass vorher ausdrücklich
und schriftlich anderes vereinbart wurde.
(2) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware angemessen
gegen Untergang, Diebstahl und Beschädigung zu versichern. §6
Abs.3 gilt entsprechend.
(§ 10) GEHEIMHALTUNG
(1) Der Lieferer verpflichtet
sich, alle ihm im Rahmen einer Auftragsabwicklung bekannt werdenden Ge-schäfts-
und Betriebsgeheimnisse des Bestellers vertraulich zu behandeln.
(2) Der Lieferer hat seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes
hinzuweisen. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen innerhalb der
Einfluss-Sphäre des Bestellers obliegt ausschließ-lich diesem.
(3) Der Besteller ermächtigt den Lieferer, dessen Firma in Referenz-
und/oder Besitzerlisten aufzunehmen und diese Interessenten zugänglich
zu machen.
(4) Der Besteller ermächtigt den Lieferer, personen- und firmenbezogene
Daten zum Zwecke der elektroni-schen Weiterverarbeitung zu speichern.
(§ 11) SONDERVEREINBARUNGEN
(1) Für Sondervereinbarungen
(Mietverträge, Leasingverträge, Softwareverträge usw.)
gelten zusätzlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen noch
die formularmäßigen Bedingungen der Drittauftragnehmer. In
diesen Fällen wird der Lieferer dem Besteller die Bedingungen der
Drittauftragnehmer unverzüglich zur Kenntnis bringen. Sondervereinbarungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der rechtsverbindlichen Unter-schrift
der vertragsschließenden Parteien.
(2) Insbesondere bei Miet- und Leasingverträgen gilt die Auftragerteilung
an den Lieferer als Genehmigung des Vertragsabschlusses zwischen Lieferer
und Leasinggeber und gleichzeitig als Verpflichtung mit dem Leasinggeber
einen den festgelegten Bedingungen entsprechenden Vertrag abzuschließen.
(§ 12) HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Schadensersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung,
aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung
sind ausgeschlossen, soweit nicht vor-sätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt.
(2) Schadensersatzansprüche aus Verlust von Daten sind ausgeschlossen.
Insbesondere verpflichtet sich der Besteller vor Installationen, Reparaturen,
Hardwareänderungen etc. seine Daten vorab zu sichern.
(§ 13) ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
(1) Erfüllungsort
für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Lieferers. Als Gerichtsstand
gilt auch für Scheckklagen sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar und mittelbar ergebenden Strei-tigkeiten und für das
gerichtliche Mahnverfahren der Sitz des Lieferers als vereinbart.
(§ 14) FERNABSATZGESETZ / WIDERRUFSRECHT (gilt nur für online
Bestellungen aus dem Internet)
(1) Die computerconsult
GmbH & Co. KG, gewährleistet Ihnen die Möglichkeit zum fristgerechten
Widerruf Ihrer Bestellung nach den Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes.
Mit dem Absenden einer Bestellung bes-tätigen Sie die Kenntnisnahme
der Regelungen zum Fernabsatzgesetz. Insbesondere, daß Sie von Ihrem
Widerrufsrecht Kenntnis genommen haben.
(2) Zur Ausübung dieses Widerrufsrechts genügt die Rücksendung
der bestellten Ware innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt.
(3) Bei einem Warenwert bis 40 Euro haben Sie die Kosten der Rücksendung
zu tragen. Bei darüber hinaus gehenden Warenwerten kann die Rücksendung
unfrei erfolgen.
(4) Das Widerrufsrecht ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Fernabsatzgesetz
ausgeschlossen bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten
sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum
überschritten würde.
(5) Das Widerrufsrecht
ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fernabsatzgesetz ausgeschlossen, wenn gelieferte
Software, Audio- oder Videoaufzeichnungen entsiegelt wurden
(§ 15) SCHLUßBESTIMMUNGEN
(1) Sollte irgendeine
Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch
die Gültig-keit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Vertragspartner werden unwirksame Bestimmungen nach Möglichkeit
durch solche zulässigen Bestimmungen ersetzen, die den angestrebten
Zweck weitestge-hend erreichen.
Rechte des Bestellers aus dem mit dem Lieferer getätigten Rechtsgeschäft
sind mit Ausnahme der in §11 genannten Sonderfälle nicht übertragbar.
Nebenabreden oder andere Abmachungen als in den obigen Be-dingungen angegeben,
haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt
werden. Of-fensichtliche Irrtümer, die dem Lieferer beim Angebot,
der Auftragsbestätigung oder Rechnungserteilung unterlaufen, berechtigen
diesen zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.
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