Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma

computerconsult GmbH & Co. KG


(§ 1) ANGEBOTSBEDINGUNGEN

(1) Für Angebote, Verträge und für Lieferungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers, auch wenn sie dem Besteller bei späteren Abschlüssen nicht ausdrücklich mitgeteilt werden. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.

(2) Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden für den Lieferer weder ganz noch teilweise Inhalt eines Vertrages, auch dann nicht, wenn ihnen nicht aus-drücklich widersprochen wird.


(§ 2) PREISVORBEHALT

(1) Die den Angeboten des Lieferers zugrunde liegenden Preise verstehen sich ohne Verpackung und ohne Mehrwertsteuer; sie sind nur bei Annahme des Angebotes innerhalb einer Frist von 14 Tagen - vom Tage der Angebotsabgabe an gerechnet - verbindlich.

(2) Tritt während der Lieferfrist eine Preisänderung z. B. infolge von Materialverteuerung, Veränderung der Lohn- und Gehaltstarife ein, verpflichten sich die Parteien unverzüglich über eine dieser Änderungen ent-sprechende Preisanpassung zu verhandeln.

(3) Kostenvoranschläge für Instandsetzungen und Einbauten werden gewissenhaft aufgestellt, sie sind jedoch unverbindlich. Erkennt der Lieferer während der Ausführung des Auftrages, dass sich die veranschlagten Kosten um mehr als 15% erhöhen werden, wird er den Besteller darauf hinweisen.


(§ 3) LIEFERZEITEN

(1) Lieferzeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und nach Möglichkeit eingehalten, sofern bei Auftragserteilung alle technischen und/oder organisatorischen Einzelheiten von Auftragsinhalt und -umfang verbindlich festliegen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher,
vom Besteller beizustellender Unterlagen, abzugebender Erklärungen und bei Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Bestellers verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Diese Regelung gilt für eine Installationsfrist entsprechend; diese beginnt jedoch frühestens zu laufen, wenn vom Besteller beizustellende bzw. zu installie-renden Geräte mängelfrei vorhanden bzw. ordnungsgemäß installiert sind und wenn die grundsätzlich vom Besteller auf eigene Kosten zu schaffenden sonstigen Installationsvoraussetzungen mängelfrei gegeben sind.

(2) Wird unter diesen Voraussetzungen eine Lieferfrist vereinbart und seitens des Lieferers nicht eingehalten, so steht dem Besteller erst dann ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, wenn er per Einschreiben eine ange-messene Nachfrist gestellt hat und der Lieferer diese nicht einhält. Als angemessen gilt eine Nachfrist von vier Wochen, beginnend mit dem Ablauf der vereinbarten bzw. der nach §3 Abs.3 verlängerten Lieferfrist. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es fällt dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Folgeschäden.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund unvorhersehbarer, unabwend-barer und schwerwiegender Ereignisse, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, ihm die Leistung aber gleichwohl unmöglich machen - hierzu gehören z. B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Rohstoff- und Energiemangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. - berechtigen den Lieferer - auch bei verbind-lich vereinbarten Fristen und Terminen - die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zu-züglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt auch, wenn die Verzögerung bei Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintritt. Der Lieferer verpflichtet sich, seine Vorlieferanten sorgfältig auszuwählen. Im Falle der Verzögerung wird der Lieferer Beginn und Ende der zugrundeliegenden Ereignisse dem Be-steller mitteilen. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach nachfolgender, angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück-zutreten.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Die Rücksendung von Ware ist nur mit ausdrücklichem vorherigem Einverständnis des Lieferers zulässig.



(§ 4) MÄNGELRÜGEN UND GEWÄHRLEISTUNG

(1) Der Lieferer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet vom Datum des Gefahrenüberganges an. Der Lieferer leistet Gewähr für bestimmte Eigenschaften nur dann, wenn dies ausdrücklich im Angebot oder in der Auf-tragsbestätigung vermerkt ist. Katalogbeschreibungen gelten nur dann als zugesichert, wenn diese vom Lie-ferer ausdrücklich bestätigt werden. Für gebrauchte Ware beträgt die Gewährleistung 12 Monate.

(2) Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder äußerlich erkennbarer Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Gefahrübergang der Ware schriftlich dem Lieferer bekannt zu geben. Verborgene Män-gel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich nach ihrer Feststellung dem Lieferer gegenüber schriftlich zu rügen. Der Lieferer hat, nach seiner Wahl, das Recht zur Nachbesserung oder Er-satzlieferung. Schlägt auch eine wiederholte Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl - wofür dem Lieferer ein angemessener Zeitraum und Gelegenheit einzuräumen ist - kann der Besteller nach seiner Wahl Herab-setzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(3) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz, auch im Hinblick auf Mangel-folgeschäden, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Auf §12 wird hingewiesen.

(4) Mängelrügen entbinden nur dann von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist, wenn die Mängel in einem Beweissicherungsverfahren nachgewiesen oder vom Lieferer anerkannt worden sind.

(5) Abweichungen in der Beschaffenheit des vom Lieferer beschafften Materials können vom Besteller nicht beanstandet werden, sofern sie handelsüblich und für den vorgesehenen Gebrauch nicht erheblich sind oder in den allgemeinen Lieferungsbedingungen der Hersteller für zulässig erklärt werden.

(6) Natürlicher Verschleiß, Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung, Verwendung falschen Zubehörs bzw. ungeeigneten Materials, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung, Einfluss von Fremdgeräten usw. gehen zu Lasten des Bestellers. Etwaige während der Garantiezeit not-wendige Wartungsarbeiten sind vom Besteller zu bezahlen.

(7) Veränderungen oder Reparaturen, die nicht vom Lieferer oder durch von ihm ausdrücklich autorisierte Stellen vorgenommen werden oder der Einbau fremder Ersatzteile führen zum Erlöschen aller Gewährleis-tungsansprüche gegenüber dem Lieferer, wenn der Eintritt des Schadens oder des Mangels auf den Fremd-eingriff bzw. den Einbau von Fremdteilen zurückzuführen ist.

(8) Der Besteller ist für die Beibringung von Genehmigungen oder Zulassungen selbst verantwortlich, soweit diese für den Betrieb der gelieferten Ware erforderlich sind.

(9) Sofern die Vor- bzw. Zulieferwerke des Lieferers eigene Gewährleistungsansprüche gewähren, ist der Lieferer berechtigt, diese Gewährleistungsansprüche an den Besteller abzutreten. In diesem Fall wird er dem Besteller seinen Vertragspartner benennen. Alle weiteren Ansprüche aus Gewährleistungen einschließ-lich aller Neben- und Folgeleistungen sind gegenüber dem Lieferer solange ausgeschlossen, solange ein Vorgehen des Bestellers gegen den Vertragspartner des Lieferers nicht entgültig fehlgeschlagen ist.



(§ 5) VERSAND

(1) Alle Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Lager des Lieferers. Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Besteller über, es sei denn, der Versand erfolgt durch Personal und Fahrzeuge des Lieferers. In diesem Fall geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Besteller auf diesen über. Ver-sicherung wird, wenn der Besteller keine gegenteilige Weisung gibt, auf dessen Rechnung abgeschlossen.

(2) Verzögert sich die Verladung aufgrund von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Mit der Mittei-lung über die erfolgte Absonderung und Einlagerung, die auf Gefahr und Rechnung des Bestellers erfolgt, ist die Lieferpflicht des Lieferers erfüllt. Sollte der Versand durch Personal und Fahrzeuge des Lieferers erfolgen, gilt Abs.1 entsprechend.

(3) Bei Selbstabholung der Ware durch eigene Fahrzeuge oder einen Beauftragten des Bestellers geht die Gefahr mit der Ausgabe der Ware auf ihn über.

(4) Ist keine bestimmte Versandart vorgeschrieben, so werden die Erzeugnisse auf dem günstigsten Weg verschickt, jedoch ohne Gewähr für sicherste, billigste und schnellste Beförderung. Verpackungskosten werden billigst bzw. anteilig berechnet.

(5) Zur Erprobung, zur Miete, in Konsignation oder leihweise überlassene Gegenstände lagern beim Besteller auf dessen Gefahr und sind entsprechend zu versichern.



(§ 6) ZAHLUNGEN

(1) Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort rein netto ohne jeden Abzug oder gemäß Vereinbarung.

(2) Die Annahme von Schecks erfolgt ausschließlich zahlungshalber. Bei nicht fristgerechter Zahlung kommt der Käufer nach der ersten Mahnung in Verzug. Mit dem Verzug wird der gesamte Betrag aus dem Kauf-vertrag sofort fällig. Leistet der Besteller aufgrund einer nochmaligen Mahnung
unter angemessener Frist-setzung nicht, so ist der Lieferer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Teilzah-lungsvereinbarungen.

(3) Bei verspäteter Zahlung oder bei Stundung des Rechnungsbetrages behält sich der Lieferer die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokor-rentkredite vor.

(4) Entstehen nach Vertragsabschluß begründete und erheblich Bedenken gegenüber der Zahlungsfähigkeit und/oder Zahlungsbereitschaft des Käufers, so kann der Lieferer die Vorauszahlung der gesamten Auf-tragssumme verlangen oder seine Leistung verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder für sie eine angemes-sene Sicherheit gestellt worden ist.

(5) Bei Zahlungsverzug und/oder erheblich verschlechterten Vermögensverhältnissen des Bestellers, die eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung der aus dem Geschäftsverkehr entstandenen Verpflichtungen erwarten lassen, kann der Lieferer die sofortige Zahlung aller noch offenen - auch der noch nicht fälligen Rechnun-gen einschließlich gestundeter Beträge - verlangen. Stellt der Besteller in diesem Fall auf eine nochmalige Forderung unter Setzung einer angemessenen Frist hin keine ausreichenden und geeigneten Sicherheiten zur Verfügung, kann der Lieferer die Arbeit an den laufenden Aufträgen bis zur Gestellung von Sicherhei-ten einstellen, nach einer nochmaligen Fristsetzung ist er berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurück-zutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

(6) Eine Aufrechnung seitens des Bestellers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forde-rungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(7) An sämtlichen Lieferungen und Leistungen behält sich der Lieferer das Eigentum bis zur Bezahlung seiner Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

(8) Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer nach Inverzugsetzung berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware und Leistungen zu verlangen. Mit der Zurücknahme bzw. der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lie-ferer wird - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag begründet.

(9) Etwaige Pfändungen oder jede andere Beeinträchtigung der Rechte des Lieferers an vorbehaltsbelasteten Waren sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und geeignete Abwehrmaßnahmen einzulei-ten.



(§ 7) PROGRAMME UND ZEICHNUNGEN

(1) Vom Lieferer unentgeltlich gelieferte oder nur anteilige in Rechnung gestellte Fertigungshilfsmittel bleiben sein Eigentum, insbesondere auch im Hinblick auf das Urheberschutzgesetz und dürfen nicht ohne seine ausdrückliche Genehmigung Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt der Auftrag nicht zustande, sind sie dem Lieferer auf Verlangen zurückzugeben.

(2) Alle Software-Programme werden nur unter der Bedingung verkauft, dass der Besteller die "Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" der computerconsult GmbH & Co. KG rechtsverbind-lich anerkennt. Mit der Lieferung und Bezahlung der Software-Programme wird kein Eigentum am Pro-gramm erworben, sondern lediglich das Nutzungsrecht am Programm. Die Nutzung eines Programms darf nur auf einem Computersystem erfolgen. Eine Reproduktion der Programme, ganz oder auszugsweise, auf gleiche oder andere Träger ist dem Erwerber nicht gestattet. Ausgenommen sind Reproduktionen, welche der Erwerber zu Datensicherungszwecken für sich selbst anfertigt. Diese Reproduktionen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie dürfen vom Erwerber nur dann verwendet werden, wenn das Original durch Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist. Der Erwerber verpflichtet sich, die Pro-gramme von computerconsult GmbH & Co. KG und den Originalträger Dritten weder weiterzugeben, noch in sonst irgendeiner Form zugänglich zu machen. Dritte in diesem Sinne sind auch Zweigniederlassungen des Erwerbers oder Tochtergesellschaften. Ausgeschlossen ist auch die Reproduktion des Programms ganz oder auszugsweise zum Zwecke der gleichzeitigen mehrfachen Verwendung innerhalb des Betriebes des Erwerbers zur Benutzung auf mehreren Computersystemen.. Für die Programmhandbücher und andere Un-terlagen gelten die gleichen Bestimmungen bezüglich Reproduktion und Weitergabe. Hat der Erwerber das Programm oder den Programmträger zum Wiederverkauf erworben, so ist es ihm nicht gestattet, das Pro-gramm ganz oder auch auszugsweise zu reproduzieren, auch nicht zum Zwecke der Datensicherung. Der Wiederverkäufer darf die Programme erst dann an Dritte übergeben, wenn sich diese schriftlich zur Einhal-tung der vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der computerconsult GmbH & Co. KG sowohl gegenüber dem Wiederverkäufer, als auch gegenüber der computerconsult GmbH & Co. KG verpflichtet hat.



(§ 8) URHEBERSCHUTZ BEI DRUCKSACHEN

(1) Der Besteller haftet dem Lieferer gegenüber dafür, dass bestellte Drucksachen nicht mit Rechten Dritter nach dem Urheberschutzgesetz behaftet sind.



(§ 9) WIEDERVERKÄUFER

(1) Im Falle des Wiederverkaufs übernimmt der Besteller die Garantieverpflichtungen gegenüber seinen Kunden, es sei denn, dass vorher ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wurde.

(2) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware angemessen gegen Untergang, Diebstahl und Beschädigung zu versichern. §6 Abs.3 gilt entsprechend.



(§ 10) GEHEIMHALTUNG

(1) Der Lieferer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen einer Auftragsabwicklung bekannt werdenden Ge-schäfts- und Betriebsgeheimnisse des Bestellers vertraulich zu behandeln.

(2) Der Lieferer hat seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes hinzuweisen. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen innerhalb der Einfluss-Sphäre des Bestellers obliegt ausschließ-lich diesem.

(3) Der Besteller ermächtigt den Lieferer, dessen Firma in Referenz- und/oder Besitzerlisten aufzunehmen und diese Interessenten zugänglich zu machen.

(4) Der Besteller ermächtigt den Lieferer, personen- und firmenbezogene Daten zum Zwecke der elektroni-schen Weiterverarbeitung zu speichern.



(§ 11) SONDERVEREINBARUNGEN

(1) Für Sondervereinbarungen (Mietverträge, Leasingverträge, Softwareverträge usw.) gelten zusätzlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen noch die formularmäßigen Bedingungen der Drittauftragnehmer. In diesen Fällen wird der Lieferer dem Besteller die Bedingungen der
Drittauftragnehmer unverzüglich zur Kenntnis bringen. Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der rechtsverbindlichen Unter-schrift der vertragsschließenden Parteien.

(2) Insbesondere bei Miet- und Leasingverträgen gilt die Auftragerteilung an den Lieferer als Genehmigung des Vertragsabschlusses zwischen Lieferer und Leasinggeber und gleichzeitig als Verpflichtung mit dem Leasinggeber einen den festgelegten Bedingungen entsprechenden Vertrag abzuschließen.



(§ 12) HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

(1) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht vor-sätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(2) Schadensersatzansprüche aus Verlust von Daten sind ausgeschlossen. Insbesondere verpflichtet sich der Besteller vor Installationen, Reparaturen, Hardwareänderungen etc. seine Daten vorab zu sichern.



(§ 13) ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Lieferers. Als Gerichtsstand gilt auch für Scheckklagen sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Strei-tigkeiten und für das gerichtliche Mahnverfahren der Sitz des Lieferers als vereinbart.



(§ 14) FERNABSATZGESETZ / WIDERRUFSRECHT (gilt nur für online Bestellungen aus dem Internet)

(1) Die computerconsult GmbH & Co. KG, gewährleistet Ihnen die Möglichkeit zum fristgerechten Widerruf Ihrer Bestellung nach den Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes. Mit dem Absenden einer Bestellung bes-tätigen Sie die Kenntnisnahme der Regelungen zum Fernabsatzgesetz. Insbesondere, daß Sie von Ihrem Widerrufsrecht Kenntnis genommen haben.

(2) Zur Ausübung dieses Widerrufsrechts genügt die Rücksendung der bestellten Ware innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt.

(3) Bei einem Warenwert bis 40 Euro haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen. Bei darüber hinaus gehenden Warenwerten kann die Rücksendung unfrei erfolgen.

(4) Das Widerrufsrecht ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Fernabsatzgesetz ausgeschlossen bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde.

(5) Das Widerrufsrecht ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fernabsatzgesetz ausgeschlossen, wenn gelieferte Software, Audio- oder Videoaufzeichnungen entsiegelt wurden



(§ 15) SCHLUßBESTIMMUNGEN

(1) Sollte irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültig-keit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden unwirksame Bestimmungen nach Möglichkeit durch solche zulässigen Bestimmungen ersetzen, die den angestrebten Zweck weitestge-hend erreichen.
Rechte des Bestellers aus dem mit dem Lieferer getätigten Rechtsgeschäft sind mit Ausnahme der in §11 genannten Sonderfälle nicht übertragbar. Nebenabreden oder andere Abmachungen als in den obigen Be-dingungen angegeben, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden. Of-fensichtliche Irrtümer, die dem Lieferer beim Angebot, der Auftragsbestätigung oder Rechnungserteilung unterlaufen, berechtigen diesen zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.